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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FreeSma GmbH · Friedrich-Ebert-Anlage 36 · 60325 Frankfurt am Main, Deutschland.

Stand: 03.07.2025

1. Allgemeines

1.1Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge sowie sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der FreeSma GmbH, Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt (im Folgenden FreeSma) und seinen Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.2Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt FreeSma nicht an. Sie erlangen keine Wirksamkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht als Click-Wrap, Shrink-Wrap oder in sonstiger Form, und auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.3Für den konkreten Inhalt und Umfang der Vertragsleistungen sowie deren Vergütung ist der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich. „Einzelvertrag“ meint die beiderseitigen übereinstimmenden, ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen, soweit sie Vertragsleistungen zum Gegenstand haben.

1.4Diese AGB finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

2. Vertragsschluss

2.1Angebote von FreeSma sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet.

2.2Eine rechtliche Bindung kommt durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder eine unterzeichnete Bestellung zustande, außerdem dadurch, dass FreeSma mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. FreeSma kann eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

3. Leistungsumfang

3.1 Entwicklung von Apps

3.1.1Gegenstand von App-Entwicklungsverträgen zwischen FreeSma und dem Kunden ist grundsätzlich die Neuentwicklung mobiler Apps unter Beachtung der technischen und / oder inhaltlichen und / oder gestalterischen Vorgaben des Kunden.

3.1.2Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Tools (z.B. Analyse), Zertifikaten (z.B. Verschlüsselung), die Überlassung der Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sowie die Überlassung von Quellcodes ist nur dann geschuldet, wenn FreeSma und der Kunde dies ausdrücklich vereinbart haben.

3.1.3Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen werden alle Apps für den Download innerhalb des Apple-AppStores und des Google-PlayStores konzipiert. Die Programmierung für andere App-Stores wird nur geschuldet, wenn FreeSma und der Kunde dies ausdrücklich vereinbart haben.

3.1.4Es wird darauf hingewiesen, dass App-Stores in der Regel alle Apps prüfen, bevor sie diese zu ihren Shops zulassen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist teilweise schwer vorhersehbar, da die Aufnahme- und Prüfungsbedingungen der App-Stores nicht immer transparent sind. FreeSma kann daher nicht garantieren, dass eine fertig programmierte App vom jeweiligen App-Store-Betreiber auch in den App-Store aufgenommen wird. Sollte aufgrund der Ablehnung eine Nachbearbeitung der App erforderlich werden, sind die hieraus resultierenden Kosten vom Kunden zu tragen, es sei denn, die App wurde vom App-Store aufgrund eines von FreeSma schuldhaft verursachten Fehlers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht zugelassen; für die Nachbearbeitung wird FreeSma dem Kunden ein gesondertes Angebot unterbreiten.

3.1.5FreeSma bleibt das Recht vorbehalten, Bestandteile und Elemente (z.B. Module, Vorlagen und Tools) sowie das erworbene Know-How auch für andere Projekte zu verwerten.

3.1.6Updates und Anpassungen an neue Betriebssysteme sind nur geschuldet, wenn und soweit sie einzelvertraglich vereinbart wurden.

3.2 Entwicklung von Software

3.2.1Gegenstand von Softwareentwicklungsverträgen ist die Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software. Basis für die Leistungserbringung durch FreeSma ist die Aufgabenstellung mit dem Inhalt und den Spezifikationen, die FreeSma und der Kunde letztlich im Einzelvertrag abgestimmt haben.

3.2.2FreeSma wird die Software nach dem Stand der Technik und entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erstellen.

3.2.3FreeSma ist berechtigt, die Vertragsleistung und das erworbene Know-How auch anderweitig zu verwerten.

4. Änderungsverlangen

4.1Will der Kunde bereits vereinbarte Vertragsleistungen erweitern oder anderweitig ändern, wird FreeSma der Änderung zustimmen, soweit es für FreeSma zumutbar ist. FreeSma ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Anpassung des Einzelvertrags zu verlangen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und/oder eine Verschiebung von vereinbarten Terminen, es sei denn, die Umsetzung wirkt sich auf den Einzelvertrag nicht aus.

4.2Änderungen bereits vereinbarter Vertragsleistungen sowie die Anpassung des Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann FreeSma verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder den Änderungswunsch selbst schriftlich bestätigen. Die Formulierung von FreeSma ist verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1Erfordert die Leistungserbringung eine Mitwirkung des Kunden, ist er verpflichtet, FreeSma alle für die Leistungserbringung nötigen Informationen (z.B. Daten, Spezifikationen, Graphiken, etc.) rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung zu stellen.

5.2Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts) entsprechen. FreeSma übernimmt keine Verantwortung für Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Inhalten des Kunden beruhen.

5.3FreeSma entstehen keine Rechtsnachteile oder evtl. Vertragsstrafen wenn der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang erbringt.

5.4Der Kunde ist verpflichtet, FreeSma die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Mitwirkungspflichten entstehenden Mehraufwendungen vergüten. Die Nachweispflicht über die Höhe der Mehraufwendungen liegt bei FreeSma.

6. Abnahme

6.1FreeSma ist berechtigt, die Abnahme von Werkleistungen in Schriftform zu verlangen.

6.2Der Kunde wird die Vertragsgemäßheit der Leistung überprüfen und bei Vertragsgemäßheit schriftlich deren Abnahme erklären. Die Prüffrist beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Fertigstellung der Leistung.

6.3Die Leistung gilt als angenommen, wenn ihre Nutzbarkeit nach Ablauf der Prüffrist und einer weiteren Frist von 1 Woche nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

6.4Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann FreeSma die Durchführung von Teilabnahmen/-übergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen.

7. Nutzungsrechte / Geistiges Eigentum

7.1FreeSma räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht ausschließliche, dauerhafte und nicht übertragbare Recht ein, die Vertragsleistung für eigene Anwendungszwecke einzelvertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen. Alle anderen Nutzungs- und Verwertungsrechte bleiben bei FreeSma.

7.2Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragsleistungen von FreeSma zu bearbeiten, zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie eine solche Handlung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 69d und 69e UrhG) ausdrücklich erlaubt ist.

7.3Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Begleichung sämtlicher Zahlungsansprüche von FreeSma.

8. Zahlungsbedingungen

8.1Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Entgelt. Dies ergibt sich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen / Aufträgen. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer (zurzeit 19%).

8.2Die Vergütung ist spätestens binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

8.3Kommt der Kunde in Verzug, ist FreeSma berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

9. Mängelansprüche

9.1Der Kunde ist verpflichtet FreeSma Mängel unverzüglich unter Angabe der Auswirkungen des jeweiligen Mangels anzuzeigen (Mängelanzeige).

9.2Voraussetzung für alle Ansprüche gegen FreeSma ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9.3Bei berechtigten Mängelrügen wird FreeSma die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang der Mängelrüge beseitigen. FreeSma behält sich vor, nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten.

9.4Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, wenn ein Mangel darauf beruht, dass die vertragliche Leistung durch den Kunden eigenmächtig verändert oder nicht entsprechend den vertraglichen vereinbarten Bestimmungen und der jeweiligen Lizenzbestimmungen genutzt worden ist.

9.5Falls FreeSma verpflichtet ist, einen Mangel zu beheben oder ein Produkt frei von Mängeln zu liefern, kann FreeSma dieser Pflicht nachkommen, in dem FreeSma ein mangelhaftes Produkt durch eine neuere Version des Produkts ersetzt, vorausgesetzt, dass die neuere Version dieselbe oder eine höhere Funktionalität als die im Vertrag vereinbarte Funktionalität aufweist.

9.6Im Fall einer Nachbesserung oder Nachlieferung findet ein Neubeginn oder eine Gewährleistung nicht statt.

9.7Machen Dritte Schutzrechte gegenüber dem Kunden geltend, hat der Kunde FreeSma unverzüglich schriftlich zu informieren. FreeSma wird nach eigener Wahl und in Abstimmung mit dem Kunden die Ansprüche abwehren oder erfüllen. Der Kunde darf die Ansprüche Dritter nicht von sich aus anerkennen. FreeSma wehrt gerechtfertigte Ansprüche gegen den Kunden auf eigene Kosten ab und stellt dem Kunden von allen angemessenen Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

9.8FreeSma hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, wenn der Kunde einen Mangel rügt, ohne ihn beweisen zu können.

10. Haftung

10.1FreeSma haftet für Schäden und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

10.2FreeSma haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

10.3Bei leichter (einfacher) Fahrlässigkeit haftet FreeSma nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut hat oder vertrauen durfte. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Maximal ist diese Haftung jedoch auf den niedrigeren Betrag von EUR 20.000 € (in Worten zwanzigtausend EURO) oder den Gesamtnettowert des Vertrags begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenem Gewinn, Kapitalkosten, personellem Mehraufwand beim Vertragspartner, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Umsatzeinbußen, etc. ausgeschlossen.

10.4Zwingende gesetzliche Regelungen, wie die unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

10.5Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung von FreeSma ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertretungsorgane sowie von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

11. Verjährung

11.1Die Verjährungsfrist beträgt: (i) bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; (ii) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre.

11.2Für Haftungs- und sonstige Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist (i) 2 Jahre; oder (ii) den Zeitraum der gesetzlichen Frist, soweit diese Frist vertraglich nicht verkürzt werden kann.

11.3Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

12. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltung

12.1Mit Ausnahme von Zahlungsforderungen bedarf eine Abtretung von Rechten und Forderungen der schriftlichen Einwilligung von FreeSma.

12.2Das Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn sich seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis ergeben und rechtskräftig festgestellt sind.

13. Geheimhaltung

13.1Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gegebenen oder überlassenen Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Ende des Vertrages hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.

13.2Die Vertragspartner machen geheimhaltungspflichtige Informationen nur den Mitarbeitern oder sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.

14. Datenschutz

14.1Die FreeSma im Rahmen einer Geschäftsbeziehung übermittelten erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist.

14.2Die Parteien werden im Rahmen der Vertragsdurchführung sämtliche jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen — insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz — wahren.

15. Höhere Gewalt

15.1Jede Partei ist von der Verantwortung für die Nichterfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtung befreit, soweit die Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht wird.

15.2Als höhere Gewalt im Sinne dieser Vertragsbedingungen gelten Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs derjenigen Partei stehen, die sich auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft, einschließlich, aber sich nicht darauf beschränkt, Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignung, Sturm, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen, nicht beeinflussbare technische Probleme des Internets sowie weitere sonstige von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende Umstände.

15.3Jede Partei verpflichtet sich, die andere Partei unverzüglich über das Eintreten höherer Gewalt zu informieren. In diesem Fall werden die Termine und Fristen für die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen im gegenseitigen Einvernehmen angepasst oder, falls ein gegenseitiges Einvernehmen nicht erzielt werden kann, automatisch um einen Zeitraum verlängert, der der Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Erfüllung dieser Verpflichtungen entspricht.

16. Schlussbestimmungen

16.1Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Formerfordernis.

16.2Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

16.3Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung maßgebend sein, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Parteien werden sich hierüber vertrauensvoll verständigen.

16.4FreeSma ist nicht bereit, oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

16.5Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

16.6Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Frankfurt am Main, Deutschland.

© 2026 FreeSma GmbH — Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 03.07.2025

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